HRB 755139: Günter Neumann Immobilienverwaltung GmbH, Kirchheim unter Teck, Carl-Zeiss-Straße 15, 73230 Kirchheim unter Teck. Die Gesellschafterversammlung vom 13.02.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Absatz 2 (Sitz) beschlossen. Sitz verlegt; nun: Dettingen unter Teck. Änderung der Geschäftsanschrift: Teckstr. 15, 73265 Dettingen unter Teck.
HRB 755139: Günter Neumann Immobilienverwaltung GmbH, Kirchheim unter Teck, Carl-Zeiss-Straße 15, 73230 Kirchheim unter Teck. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2015. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 15, 73230 Kirchheim unter Teck. Gegenstand: Die Gesellschaft befasst sich mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes und eigenen Kapitalvermögens, insbesondere Erwerb, Vermietung, Verpachtung und Verwertung von Grundstücken und die langfristige Beteiligung an anderen Unternehmen gleich welcher Rechtsform, auch zum Zweck der Altersvorsorge der Gesellschafter. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Neumann, Günter, Dettingen unter Teck, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Günter Neumann Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG", Kirchheim unter Teck (Amtsgericht Stuttgart HRA 727865) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.