Gütersloher Hartsteinwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gütersloh (Stadtheider Str. 16, 33609 Bielefeld). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Baustoffwerke Westfalen-Lippe GmbH (ehemals: Kalksandstein-Kontor Westfalen-Lippe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) am 15.02.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Gütersloher Hartsteinwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gütersloh (Stadtheider Str. 16, 33609 Bielefeld). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.08.2004 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 19.08.2004 mit der Kalksandstein-Kontor Westfalen-Lippe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bielefeld (AG Bielefeld HRB 7641) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.