HRB 12667: G & G Extrusionstechnik GmbH, Schwerin, Speicherstraße 6, 8, 19055 Schwerin. Änderung der Geschäftsanschrift: Bremsweg 8, 19057 Schwerin.
HRB 12667: G & G Extrusionstechnik GmbH, Schwerin, Speicherstraße 6, 19055 Schwerin. Änderung der Geschäftsanschrift: Speicherstraße 6, 8, 19055 Schwerin.
HRB 12667: 1966 SPV GmbH, Schwerin, Speicherstraße 6, 8, 19055 Schwerin. Die Gesellschafterversammlung hat am 24.08.2018 die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und damit die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: G & G Extrusionstechnik GmbH. Geschäftsanschrift: Speicherstraße 6, 19055 Schwerin.
HRB 12667: G & G Extrusionstechnik GmbH, Schwerin, Speicherstraße 6, 19055 Schwerin. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtstäger vom selben Tage mit der G & G Verwaltungs GmbH mit Sitz in Schwerin (Amtsgericht Schwerin, HRB 9584) verschmolzen.
HRB 12667: 1966 SPV GmbH, Schwerin, Speicherstraße 6, 19055 Schwerin. Die Gesellschafterversammlung hat am 17.08.2018 die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand des Unternehmens) und damit die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Geschäftsanschrift: Speicherstraße 6, 8, 19055 Schwerin. Neuer Unternehmensgegenstand: die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen und Maschinen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2018 sowie der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage mit der G & G Verwaltungs GmbH mit Sitz in Schwerin (Amtsgericht Schwerin, HRB 9584) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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