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G. Braun GmbH & Co, Karlsruhe (HRA 104294) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Karl-Friedrich-Str. 14
76133 Karlsruhe
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 104294
Amtsgericht: Mannheim
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die G. Braun GmbH & Co aus Karlsruhe war im Handelsregister Mannheim unter der Nummer HRA 104294 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die G. Braun GmbH & Co ihren Standort nicht geändert. Die G. Braun GmbH & Co wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 06.07.2021)

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Registermeldungen 1

Calendar 22.07.2011
Veränderung

G. Braun GmbH & Co, Karlsruhe (Karl-Friedrich-Str. 14, 76133 Karlsruhe). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.10.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Kommanditgesellschaft unter der Firma "G. Braun Immobilien-Management GmbH & Co KG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 104292) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung ist mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers am heutigen Tag wirksam geworden. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.