HRB 107687: G. Braun Immobilien Verwaltungs GmbH, Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14-18, 76133 Karlsruhe. Personenbezogene Daten von Amts wegen berichtigt bei Geschäftsführer: Dr. Wolff Metternich, Ferdinand, Bäch / Schweiz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 107687: G. Braun Immobilien Verwaltungs GmbH, Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14-18, 76133 Karlsruhe. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Metternich, Ferdinand Wolff, Bäch / Schweiz, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Schimmele, Michael, Pforzheim, * ‒.‒.‒‒.
G. Braun Immobilien-Management Verwaltungs GmbH, Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14-18, 76133 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 19.10.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; es wurde insbesondere § 1 (Firma und Sitz) geändert. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Firma geändert; nun: G. Braun Immobilien Verwaltungs GmbH.
G. Braun Immobilien-Management Verwaltungs GmbH, Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14-18, 76133 Karlsruhe. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Karl-Friedrich-Straße 14-18, 76133 Karlsruhe. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.10.2010 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 18.10.2010 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "G. Braun Verwaltungs GmbH", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 106666) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.