HRB 6538: G.S. Hausverwaltung Netzaberg GmbH, Amberg, Sulzbacher Straße 105, 92224 Amberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schrödl, Andreas, Amberg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Sperl, Stephanie, Mantel, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 6538: G.S. Hausverwaltung Netzaberg GmbH, Amberg, Sulzbacher Straße 105, 92224 Amberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.08.2019. Geschäftsanschrift: Sulzbacher Straße 105, 92224 Amberg. Gegenstand des Unternehmens: Die Übernahme von Liegenschaftsverwaltung, insbesondere von Hausmeistertätigkeiten und Hausverwaltertätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt: Geschäftsführer: Schrödl, Andreas, Amberg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übernahme ausgegliederter Teile des Vermögens (Verwaltung der Liegenschaft "Housing Area Netzaberg" in 92676 Netzaberg) von der G.S. Hausverwaltung GmbH mit dem Sitz in Amberg (Amtsgericht Amberg HRB 2739) gemäß Ausgliederungsplan vom 26.08.2019 sowie Beschlüssen ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 26.08.2019. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.