HRA 17006: G.S.P. Meisterbetrieb S. Förtsch GmbH & Co. KG, Selm, Dieselweg 18, 59379 Selm. Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 HGB, § 393 FamFG eingetragen.
HRA 17006: G.S.P. Meisterbetrieb S. Förtsch GmbH & Co. KG, Selm, Dieselweg 18, 59379 Selm. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach §§ 31 Abs. 2, 6 HGB, § 393 FamFG zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf zwei Monate festgesetzt.
HRA 17006:G.S.P. Meisterbetrieb S. Förtsch GmbH & Co. KG, Selm, Dieselweg 18, 59379 Selm.Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund (258 IN 7/14) vom 17.03.2014 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
G.S.P. Meisterbetrieb S. Förtsch GmbH & Co. KG, Selm, Hauptstraße 34 a, 59379 Selm. Änderung zur Geschäftsanschrift: Dieselweg 18, 59379 Selm.
G.S.P. Meisterbetrieb S. Förtsch GmbH & Co. KG, Selm, Hauptstraße 34 a, 59379 Selm.Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 19.01.2010 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 19.01.2010 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Förtsch, Stephanie, Selm, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Meisterbetrieb S. Förtsch e. K. in Selm (Amtsgericht Dortmund HRA 16926) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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