G.f.I. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung, Heidelberg, (Slevogtstr. 6, 69126 Heidelberg).Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 17.11.2008 erfolgt. Gemäß § 122 k Abs. 4 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
G.f.I. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung, Heidelberg (Slevogtstr. 6, 69126 Heidelberg). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsplans vom 07.07.2008 sowie gem. § 122 g Abs. 2 UmwG ohne Versammlungsbeschluss der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung spanischem Rechts (sociedad de responsabilidad limitada) "Promotafe-Grupo Dunas, S.L.", Las Palmas de Gran Canaria/Spanien (Handelsregister von Las Palmas de Gran Canaria, Spanien Blatt (folio)182, Band (torno) 892, Seite (hoja) GC-3857 ) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des für die übernehmende Gesellschaft geltenden Rechts wirksam.Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
G.f.I. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung, Heidelberg (Slevogtstr. 6, 69126 Heidelberg). Die Gesellschaft hat am 08.05.2008 den Entwurf des Verschmelzungsvertrages ( grenzüberschreitende Verschmelzung) zwischen "Promotafe-Grupo Dunas. S.L.", Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht , Las Palmas de Gran Canaria ( Handelsregister Las Palmas de Gran Canaria, Spanien Hoja G.C.3857, Tomo 892, Folio 182) und der hiesigen Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht.Die nach § 122d Satz 2 UmwG bekanntzumachenden Angaben für die grenzüberschreitende Verschmelzung der G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit Sitz in Heidelberg, Deutschland auf die Promotafe-Grupo Dunas, S.L. mit Sitz in Las Palmas de Gran Canaria, Spanien. sind:1. Der Entwurf des Verschmelzungsplans betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung der G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung als übertragende Gesellschaft auf die Promotafe-Grupo Dunas, S.L. als übernehmende Gesellschaft ist beim Handelsregister eingereicht worden.2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die folgenden Gesellschaften beteiligt:a) als übertragende Gesellschaft: G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Heidelberg, Deutschland. b) als übernehmende Gesellschaft: Promotafe-Grupo Dunas, S.L., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach spanischem Recht mit Sitz in Las Palmas de Gran Canaria, Spanien.3. Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sind in den folgenden Registern eingetragen:a) Die übertragende G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 330496.b) Die übernehmende Promotafe-Group Dunas, S.L., ist eingetragen im Handelsregister von Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, unter "Hoja GC-3857, Tomo 802, Folio 182" 4.a) Da die übertragende Gesellschaft G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der übernehmenden Gesellschaft Promotafe-Group Dunas, S.L., ist, sind bei der übertragenden Gesellschaft keine außenstehenden Minderheitsgesellschafter vorhanden.Den Minderheitsgesellschaftern der übernehmenden spanischen Promotafe-Group Dunas, S.L. werden weder nach Gesetz noch nach Gesellschaftsvertrag im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung spezifische Rechte gewährt. Ihnen stehen allein die allen Gesellschaftern gewährten Rechte zu. b) Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Gesellschaft G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können, Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung unter der AnschriftG.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung c/o Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mergenthalerallee 10-12 65760 Eschborn Deutschland geltend zu machen.Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualsicherung möglich ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate nach der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs gefordert werden muss.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden spanischen Promotafe-GroupDunas, SL. richten sich nach Art. 94 des spanischen GmbH-Gesetze (Ley deSociedades de Responsabilidad Limitade) i.V.m. Art. 243 und Art. 166 desspanischen Aktiengesetzes (Ley de Sociedades Anonimas).Danach wird der Verschmelzungsbeschluss erst nach Ablauf von einem Monat seit der letzten von drei Veröffentlichungen des Verschmelzungsbeschlusses im Handelsregister (Boletin Oficial del Registro Mercantil) sowie in zwei großen Tageszeitungen in der Provinz, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, unanfechtbar.Innerhalb der Monatsfrist können die Gläubiger der Gesellschaft die Verschmelzung anfechten, soweit ihnen keine Sicherheit für ihre vor dem Zeitpunkt der letzten von drei Veröffentlichungen bestehenden und zum Zeitpunkt der letzten von drei Veröffentlichungen fälligen Forderungen geleistet worden ist. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, deren Forderung ausreichend gesichert sind.Der Verschmelzungsbeschluss wird erst unanfechtbar, wenn die Gesellschaft den betreffenden Gläubigern Sicherheit für ihre Forderungen geleistet hat oder den Gläubigern im Auftrag der Gesellschaft durch ein hierfür autorisiertes Finanzinstitut eine Sicherheit bis zur Verjährung der Forderung gewährt wurde.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der beteiligten Gesellschaften können unter den folgenden Adressen kostenlos angefordert werden:G.f.l. Gesellschaft für Industriebeteiligungen mit beschränkter Haftung c/o Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mergenthalerallee 10-12 65760 Eschborn Deutschland und Promotafe-Grupo Dunas, S.L. calle Francisco Gourie 107.5, edificio Dunas Triana, Las Palmas de Gran Canaria Spanien