HRB 31363: GALERIA Restaurant GmbH, Essen, Theodor-Althoff-Straße 2, 45133 Essen. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (GALERIA Restaurant GmbH & Co. KG, Amtsgericht Essen HRA 11313) am 10.09.2021 wirksam geworden. Die Gesellschaft ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 11313: GALERIA Restaurant GmbH & Co. KG, Essen, Theodor-Althoff-Straße 2, 45133 Essen. (Der Betrieb von Restaurants aller Art und anderer gastronomischer Aktivitäten, die Steuerung derartiger Aktivitäten durch den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, die im gastronomischen Bereich tätig sind, sowie die Übernahme der Verwaltungstätigkeiten für Beteiligungsgesellschaften.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Theodor-Althoff-Straße 2, 45133 Essen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: GALERIA I FOOD CONCEPT GmbH, Essen (Amtsgericht Essen HRB 31795), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der GALERIA Restaurant GmbH, Essen (Amtsgericht Essen, HRB 31363) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2021. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.