HRA 108835: GAT Gussasphalttechnik GmbH & Co. KG, Hamburg, Rahlau 36, 22045 Hamburg. Persönlich haftender Gesellschafter: GAT Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 105226). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter SGAT Spritzbeton Gussasphalt Abdichtung HWP GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 117666), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
GAT Gussasphalttechnik GmbH & Co. KG, Hamburg, Rahlau 36, 22045 Hamburg.Geschäftsanschrift: Rahlau 36, 22045 Hamburg.
GAT Gussasphalttechnik GmbH & Co. KG, Hamburg (Rahlau 36, 22045 Hamburg, Herstellung von Gussasphaltgewerken im Hoch-, Ingenieur-, Brücken- und Straßenbau einschließlich Dämmungen und Abdichtungen, Betoninstandsetzungs- und Kunststoffbeschichtungsarbeiten sowie der Handel mit den dafür benötigten Materialien.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: GAT Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 105226), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der GAT Gußasphalttechnik GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 63940) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.