HRB 162307 B: GD71 Wohnbau GmbH, Berlin, Mariannenplatz 23, 10997 Berlin. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.12.2019 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 10 (Jahresabschluss).
HRB 162307 B: Firma / Name vormals: Rose und Müller GD 71 Wohnbau GmbH, Berlin, Mariannenplatz 23, 10997 Berlin. Firma: GD71 Wohnbau GmbH; Geschäftsführer: 2. Rose, Günter, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.10.2014 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma).
HRB 162307 B: Rose und Müller GD 71 Wohnbau GmbH, Berlin, Mariannenplatz 23, 10997 Berlin. Firma: Rose und Müller GD 71 Wohnbau GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Mariannenplatz 23, 10997 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung, Vermarktung und Bebauung des Grundstückes Gottlieb-Dunkel-Straße 68 - 73, der Verkauf dieses Grundstückes bzw. einzelner Wohnungen, die Bildung von Wohn- und Teileigentum. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Müller, Michael, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 23.09.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Rose und Müller GD 71 OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 50015 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 23.09.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.