HRA 8262: GEERS Hörakustik GmbH & Co. KG, Dortmund, Otto-Hahn-Str. 35, 44227 Dortmund. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: GEERS Verwaltungs GmbH, Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 27809). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 8262: GEERS Hörakustik GmbH & Co. KG, Dortmund, Otto-Hahn-Str. 35, 44227 Dortmund. Persönlich haftender Gesellschafter: GEERS Verwaltungs GmbH, Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 27809), mit der Befugnis - auch für jeden Geschäftsführer - im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 8262: GEERS Hörakustik AG & Co.KG, Dortmund, Otto-Hahn-Str. 35, 44227 Dortmund. Rechtsformzusatz geändert, nunmehr: GEERS Hörakustik GmbH & Co. KG. Nach Änderung von Firma und Registernummer (vormals: GEERS Verwaltungs AG, Amtsgericht Dortmund HRB 22894) im Wege des Formwechsels: Persönlich haftender Gesellschafter: GEERS Verwaltungs GmbH, Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 27809), mit der Befugnis - auch für jeden Vorstand - im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
GEERS Hörakustik AG & Co.KG, Dortmund, Otto-Hahn-Str. 35, 44227 Dortmund. Prokura erloschen: Fritz, Udo, Menden, * ‒.‒.‒‒.
GEERS Hörakustik AG & Co.KG, Dortmund, Otto-Hahn-Str. 35, 44227 Dortmund.Nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter: GEERS Hörakustik Verwaltungs AG, Dortmund (Dortmund HRB 13972). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.04.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.04.2010 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 01.04.2010 mit der GEERS Hörakustik Verwaltungs AG mit Sitz in Dortmund (Amtsgericht Dortmund HRB 13972) durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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