HRB 31650: GENE Vermögensverwaltung GmbH, Röthenbach a.d. Pegnitz, Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach. Die GENE Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in Röthenbach a.d.Pegnitz (Amtsgericht Nürnberg HRB 23030) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2016 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 31650:GENE Vermögensverwaltung GmbH, Röthenbach a.d. Pegnitz, Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.02.2015. Geschäftsanschrift: Am Gewerbepark 4, 90552 Röthenbach. Gegenstand des Unternehmens: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Liegenschaften. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Grötschel-Lischka, Gudrun Maria, geb. Grötschel, Hersbruck, * ‒.‒.‒‒; Lischka, Ewald Josef, Hersbruck, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der GENE Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Röthenbach a.d. Pegnitz (Amtsgericht Nürnberg HRA 14399). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.