GnR 157: GENO Gescher eG, Gescher, Hauptstraße 32, 48712 Gescher. Nicht mehr Vorstand: Dieker, Hubert, Gescher, * ‒.‒.‒‒.
GnR 157: GENO Gescher eG, Gescher, Hauptstraße 32, 48712 Gescher. Die Generalversammlung vom 18.10.2018 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand), § 4 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 6 (Beendigung der Mitgliedschaft), § 7 (Kündigung der Mitgliedschaft), § 8 (Übertragung des Geschäftsguthabens), bisher § 11 (Ausschließung), jetzt § 11 (Ausschluss eines Mitgliedes), § 12 (Auseinandersetzung), § 13 (Rechte der Mitglieder), § 15 (Überlassung von Wohnungen), § 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), § 21 (Vorstand), § 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 24 (Aufsichtsrat), § 25 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), § 27 (Sitzungen des Aufsichtsrates), § 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat), bisher § 30 (Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern), jetzt § 30 (Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern), § 30 a (Rechtsgeschäfte mit Aussichtsratsmitgliedern), § 31 (Stimmrecht in der Mitgliederversammlung), § 33 (Einberufung der Mitgliederversammlung), § 34 (Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung), § 35 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), § 40 (Rücklagen), § 44 (Prüfung) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neuer Gegenstand: Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen.