GnR 220109: GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Ludwigsburg (Pflugfelder Str. 22, 71636 Ludwigsburg). Die Genossenschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Ludwigsburg, 2 IN 250/18) aufgelöst. Gemäß § 101 GenG i.V. § 82 GenG von Amts wegen eingetragen.
GnR 220109: GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Ludwigsburg (Pflugfelder Str. 22, 71636 Ludwigsburg). Nicht mehr Vorstandsmitglied: Däuber, Martin, Kornwestheim, * ‒.‒.‒‒; Meier, Jens, Obersontheim, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstandsmitglied: Meschenmoser, Klaus, Tettnang, * ‒.‒.‒‒; Schrader, Steffen, Mauer, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied: Stork, Thomas, Unterhaching, * ‒.‒.‒‒.
GnR 220109: GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Ludwigsburg (Pflugfelder Str. 22, 71636 Ludwigsburg). Prokura erloschen: Stork, Thomas, Unterhaching, * ‒.‒.‒‒.
GnR 220109: GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Ludwigsburg (Pflugfelder Str. 22, 71636 Ludwigsburg). Die Generalversammlung vom 19.10.2017 hat die Änderung der Satzung in § 5 (Kündigung), § 10 (Auseinandersetzung), § 15 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), § 16 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 19 (Zusammensetzung und Wahl), § 20 (Aufgaben und Pflichten), § 24 (Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern), § 27 (Einberufung und Tagesordnung), § 29 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung) und § 33 (Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben) beschlossen.
GnR 220109: GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Ludwigsburg (Pflugfelder Str. 22, 71636 Ludwigsburg). Mit der Genossenschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.07.2016, des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 12.07.2016 sowie des übernehmenden Rechtsträgers vom 30.06.2016 die Genossenschaft "greenVest21 Wohnbaugenossenschaft eG", Malterdingen (Amtsgericht Freiburg i. Br. GnR 700032) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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