HRB 116196 B: GEOSOL Holding GmbH, Berlin, Ollenhauerstraße 98, 13403 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 6. Pfleiderer, Tobias
HRB 116196 B: GEOSOL Holding GmbH, Berlin, Ollenhauerstraße 98, 13403 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Ollenhauerstraße 98, 13403 Berlin
HRB 116196 B: GEOSOL Holding GmbH, Berlin, Cicerostraße 37, 10709 Berlin. Geschäftsführer: 7. Steinberg, Andreas, * ‒.‒.‒‒, Tokyo/Japan; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 6: infolge geänderter Vertretungsbefugnis; Geschäftsführer: Pfleiderer, Tobias
HRB 116196 B: GEOSOL Holding GmbH, Berlin, Cicerostraße 37, 10709 Berlin. Firma: GEOSOL Holding GmbH; Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, die Erbringung von Beratungs- und anderen Dienstleistungen sowie die Geschäftsbesorgung für in- und ausländische Unternehmen, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien und lmmobilienentwicklung. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.11.2015 ist der Gesellschaftsvertrag abgeändert in § 1 (Firma) und in § 2 (Gegenstand des Unternehmens).
HRB 116196 B: Kokusai Europe GmbH, Berlin, Cicerostraße 37, 10709 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.11.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die GEOSOL Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 95207 b) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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