HRB 717446: GEOsens GmbH, Schallstadt, Gewerbestraße 14, 79227 Schallstadt. Die Gesellschafterversammlung vom 05.01.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag um 20.700,00 EUR auf 51.000,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 51.000,00 EUR.
HRB 717446: GEOsens GmbH, Schallstadt, Gewerbestraße 14, 79227 Schallstadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2017. Geschäftsanschrift: Gewerbestraße 14, 79227 Schallstadt. Gegenstand: Die Erbringung planerischer Dienstleistungen und technischer Service im Bereich Ingenieurgeologie und Informationstechnologie. Stammkapital: 30.300,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Krause, Ronald, Badenweiler, * ‒.‒.‒‒; Schulze, Stefan, Endingen am Kaiserstuhl, * ‒.‒.‒‒; Udri, Andreas, Bad Krozingen, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Partnerschaftsgesellschaft "Ingenieurpartnerschaft Krause, Schulze & Udri", Schallstadt (Amtsgericht Freiburg i. Br. PR 30), gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.