HRB 7847: GESCO Aktiengesellschaft, Wuppertal, Johannisberg 7, 42103 Wuppertal. Dem Registergericht ist der Entwurf eines Verschmelzungsplanes über die geplante Verschmelzung der Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht unter Firma wwk Beteiligung AG mit Sitz in Wien (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, FN 566439z) mit der Aktiengesellschaft nach deutschem Recht unter Firma GESCO Aktiengesellschaft mit Sitz in Wuppertal (Amtsgericht Wuppertal, HRB 7847) eingereicht worden.Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden GESCO Aktiengesellschaft ergeben sich aus Art. 24 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der GESCO Aktiengesellschaft Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Durchführung der Verschmelzung nach Art. 28 SE-VO i.V.m. § 19 UmwG i.V.m. § 10 HGB erfolgt ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Rech, Sicherheitsleistungen zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist (Art. 24 SE-VO i. V. m. § 22 Abs. 2 UmwG).Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sog. obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, insoweit stellt schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit dar. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Zur Geltendmachung eines Anspruchs ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschung möglich ist. Ferner ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruchs durch Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der GESCO Aktiengesellschaft i.S.d. Art. 28 SE-VO i.V.m. § 19 UmwG i.V.m. § 10 HGB gefordert werden muss. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der GESCO SE unter deren Geschäftsanschrift Johannisberg 7, 42103 Wuppertal, geltend zu machen. Für Anleihegläubiger der GESCO Aktiengesellschaft sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. B) und c) SE-VO gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte entsprechend.Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden: GESCO Aktiengesellschaft, Johannisberg 7, 42103 Wuppertal.Im vorliegenden Fall sind die Gläubigerschutzvorschriften nach Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 8, 13 SEAG nicht anwendbar, da die aufnehmende GESCO Aktiengesellschaft ihren Sitz nicht außerhalb Deutschlands hat.Für die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der GESCO Aktiengesellschaft sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können, gilt folgendes:Nach Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf die seinem Recht unterliegenden verschmelzenden Gesellschaften Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre sicherzustellen. Die Aktionäre der GESCO Aktiengesellschaft haben das Recht, gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, durch den über die Zustimmung zum Abschluss des Verschmelzungsplans abgestimmt wird, Anfechtungsklage oder Nichtigkeitsklage zu erheben. Sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Nichtigkeitsklage müssen innerhalb der Monatsfrist des § 14 Abs. 1 UmwG erhoben werden. Die Nichtigkeitsklage kann nur mit den im Gesetz genannten Nichtigkeitsgründen begründet werden. Eine Anfechtungsklage kann mit jeder Verletzung des Gesetzes oder der Satzung begründet werden. Hinsichtlich der Anfechtungsklage ist anfechtungsbefugt nur ein solcher Aktionär, der in der Hauptversammlung erschienen war (bzw. vertreten war) und der (bzw. dessen Vertreter) gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Aktionäre, die in der Hauptversammlung nicht erschienen sind (bzw. nicht vertreten waren), sind nur dann anfechtungsbefugt, wenn sie geltend machen, dass (i) die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden war oder (ii) sie zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind oder (iii) soweit sie geltend machen, dass die Anfechtung auf Grund der Erlangung von Sondervorteilen begründet sei (§ 243 Abs. 2 AktG). Sowohl für die Anfechtungsklage als auch für die Nichtigkeitsklage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die GESCO Aktiengesellschaft ihren Sitz hat.Falls der Hauptversammlungsbeschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wird, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei des Verfahrens sind. Allerdings kommt eine Nichtigerklärung dann nicht in Betracht, wenn ein Freigabeverfahren eingeleitet wurde und das Gericht nach § 16 Abs. 3 UmwG auf Antrag der beklagten Gesellschaft hin festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegen steht und in der Folge die Verschmelzung durch Eintragung wirksam geworden ist. Erweist sich die Klage im Ergebnis als begründet, so hat die beklagte Gesellschaft dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der diesem aus einer auf dem Freigabeschluss des Gerichts beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist (§ 16 Abs. 3 S. 10 UmwG). Als Schadensersatz kann jedoch nicht verlangt werden, dass die Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung beseitigt werden.Soweit der Hauptversammlungsbeschluss auf eine Anfechtungsklage hin durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, hat der Vorstand das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. Das Anfechtungsurteil ist in das Handelsregister einzutragen, wenn der für nichtig erklärte Beschluss in das Handelsregister eingetragen war. Zusätzlich hat nach § 248 Abs. 1 S. 4 AktG eine Bekanntmachung des Urteils zu erfolgen.Darüberhinausgehende besondere Angaben zu Rechten der Minderheitsgesellschafter der GESCO Aktiengesellschaft sind vorliegend entbehrlich. Ein Abfindungsangebot nach Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 SEAG ist nur erforderlich, sofern die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz außerhalb Deutschlands hat. Dies ist hier nicht der Fall.Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft eingeholt werden: GESCO Aktiengesellschaft, Johannisberg 7, 42103 Wuppertal.
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