HRA 115385: GF Vermögensverwaltungsgesellschaft UG ( haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Neuer Wall 2-6, 20354 Hamburg. Neue Firma: GF Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG. Nach Umfirmierung nunmehr Persönlich haftender Gesellschafter: Pontis Verwaltungs GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 148434), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 115385: GF Vermögensverwaltungsgesellschaft UG ( haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Neuer Wall 2-6, 20354 Hamburg.
HRA 115385: G C G Am Kaiserkai UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg. Neue Firma: GF Vermögensverwaltungsgesellschaft UG ( haftungsbeschränkt) & Co. KG.
HRA 115385: G C G Am Kaiserkai UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg. Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: AXXEON Verwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 135772).
HRA 115385: G C G Am Kaiserkai UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Am Kaiserkai 13, 20457 Hamburg. Eingetreten Persönlich haftender Gesellschafter: AXXEON Verwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 135772), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der AXXEON Vermögensverwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRA 112022) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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