HRB 36651 B: GFAD IT und Service GmbH, Berlin, Huttenstraße 34-35, 10553 Berlin. Geschäftsführer: 5. Steffan, Janko Bodo, * ‒.‒.‒‒, Bestensee
HRB 36651 B: GFAD IT und Service GmbH, Berlin, Huttenstraße 34-35, 10553 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 3. Fögeling, August
HRB 36651 B: GFAD IT und Service GmbH, Berlin, Huttenstraße 34-35, 10553 Berlin. Geschäftsführer: 4. Kurz, Ulf, * ‒.‒.‒‒, Berlin
GFAD IT und Service GmbH, Berlin, Huttenstraße 34-35, 10553 Berlin. Geschäftsführer:; 3. Fögeling, August, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Fiedler, Werner.
GFAD IT und Service GmbH, Berlin, Huttenstraße 34-35, 10553 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2011 ist das Stammkapital zum Zweck der Ausgliederung von Teilen des Vermögens der GFAD Systemhaus Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 82017 B) um 50.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 25.08.2011 hat die GFAD Systemhaus Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 82017 B) aus ihrem Vermögen den gesamten Geschäftsbereich "Hardware" mit allen diesen zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens auf die Gesellschaft übertragen. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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