HRA 2822 NP: GK Einkaufspark Neubrandenburg GmbH & Co. KG, Kreuzbruch, Berliner Chaussee 13, 16559 Kreuzbruch. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: SEPAL Beteiligungs-GmbH. Nicht mehr Prokurist: Haberl, Heiko. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 2822 NP: GK Einkaufspark Neubrandenburg GmbH & Co. KG, Kreuzbruch, Berliner Chaussee 13, 16559 Kreuzbruch. Prokura: Haberl, Heiko, * ‒.‒.‒‒, Bad Friedrichshall, Einzelprokura, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
HRA 2822 NP: GK Einkaufspark Neubrandenburg GmbH & Co. KG, Kreuzbruch, Berliner Chaussee 13, 16559 Kreuzbruch. Geschäftsanschrift: Berliner Chaussee 13, 16559 Kreuzbruch. Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: SEPAL Beteiligungs-GmbH, Kreuzbruch (Amtsgericht Neuruppin, HRB 10886 NP), mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Prokura: Thees, Corina, * ‒.‒.‒‒, Godendorf, Einzelprokura, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Rechtsform: Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der GK Einkaufspark Neubrandenburg GmbH mit Sitz in Kreuzbruch (Amtsgericht Neuruppin, HRB 8469) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 24.10.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.