GK Elektroanlagen GmbH, Korschenbroich, Püllenweg 42, 41352 Korschenbroich. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Voth & Holthausen Bau GmbH am 23. August 2011 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen.
GK Elektroanlagen GmbH, Korschenbroich, Püllenweg 42, 41352 Korschenbroich. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16. August 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16. August 2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 16. August 2011 mit der Voth & Holthausen Bau GmbH mit Sitz in Korschenbroich (HRB 4867) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GK Elektroanlagen GmbH, Korschenbroich (Püllenweg 42, 41352 Korschenbroich). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11. April 2007. Gegenstand: Durchführung von Elektroarbeiten und der Handel mit Elektrogeräten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Geschäftsführer: Voth, Holger, Kaarst, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.