HRB 722026: GOagile! GmbH, Karlsruhe, Haid-und-Neu-Straße 18-20, 76131 Karlsruhe. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 722026: GOagile! GmbH, Karlsruhe, Haid-und-Neu-Straße 18-20, 76131 Karlsruhe. Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung ist auf einen Monat ab Veröffentlichung bestimmt.
HRB 722026:GOagile! GmbH, Karlsruhe, Haid-und-Neu-Straße 18-20, 76131 Karlsruhe.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.03.2015. Geschäftsanschrift: Haid-und-Neu-Straße 18-20, 76131 Karlsruhe. Gegenstand: Übernahme von Training, Beratung, Coaching, Projektmanagement und Vertrieb in allen betriebswirtschaftlichen und technischen Bereichen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Krause, Steffi, Karlsruhe, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "GOagile! AG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 721129) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.