HRA 6738 FL: GP JOULE Projekt GmbH & Co. KG, Reußenköge, Cecilienkoog 16, 25821 Reußenköge. Persönlich haftender Gesellschafter: 4. GP JOULE PP Verwaltungs-GmbH, Reußenköge (Amtsgericht Flensburg, HRB 12951 FL); mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 2. GP Joule Renewable Verwaltungs-GmbH; Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 3. GP JOULE Management GmbH & Co. KG.
HRA 6738 FL: Firma vormals: GP JOULE Investitionen GmbH & Co. KG, Reußenköge, Cecilienkoog 16, 25821 Reußenköge. Die Firma ist geändert in GP JOULE Projekt GmbH & Co. KG.
HRA 6738 FL: GP JOULE Investitionen GmbH & Co. KG, Reußenköge, Cecilienkoog 16, 25821 Reußenköge. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die GP JOULE France GmbH & Co. KG mit Sitz in Reußenköge (Amtsgericht Flensburg, HRA 6754 FL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.03.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die GP JOULE Projekt GmbH mit Sitz in Reußenköge (Amtsgericht Flensburg, HRB 10355 FL) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.