GPI Kommunikationsforschung Gesellschaft für Pharma-Informationssysteme mbH, Nürnberg (Nordwestring 101, 90419 Nürnberg). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.02.2006 sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag und des Beschlusses der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.06.2006 mit der GfK Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 9398) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Der Ergebnisabführungsvertrag vom 25.05.2005 mit der GfK Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 9398) ist infolge der Verschmelzung erloschen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches als bekanntgemacht gilt, hat der andere Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.
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