GUB Sonderposten und Aktionswaren Handels GmbH, Kleve (Briener Straße 41, 47533 Kleve). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden FEN GmbH Schlafsysteme am 07.11.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
GUB Sonderposten und Aktionswaren Handels GmbH, Kleve (Briener Straße 41, 47533 Kleve). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 08.08.2005 mit der FEN GmbH Schlafsysteme mit Sitz in Mettmann (Amtsgericht Wuppertal HRB 13247) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GUB Sonderposten und Aktionswaren Handels GmbH, Kleve (Briener Straße 41, 47533 Kleve). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.08.2005 mit der GUB Mölders Handels-GmbH mit Sitz in Kranenburg (Amtsgericht Kleve 21 HRB 1605) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.