GVS Netz GmbH, Stuttgart, Schulze-Delitzsch-Straße 7, 70565 Stuttgart. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 30.06.2011 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
GVS Netz GmbH, Stuttgart, Schulze-Delitzsch-Straße 7, 70565 Stuttgart. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 27.05.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 27.05.2011 mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gasversorgung Süddeutschland Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 2480) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GVS Netz GmbH, Stuttgart, Schulze-Delitzsch-Straße 7, 70656 Stuttgart.Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Schulze-Delitzsch-Straße 7, 70565 Stuttgart.
GVS Netz GmbH, Stuttgart, Am Wallgraben 135, 70565 Stuttgart.Geschäftsanschrift: Schulze-Delitzsch-Straße 7, 70656 Stuttgart.
GVS Netz GmbH, Stuttgart (Am Wallgraben 135, 70565 Stuttgart). Mit der "Gasversorgung Süddeutschland GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 2480) wurde am 11.09.2007 ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am 11.09.2007 zugestimmt hat. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden (Unternehmensvertrag und Zustimmungsbeschlüsse) wird Bezug genommen.
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