GaW Gesellschaft für angewandte Wissenschaften Remagen mbH, Remagen (Deichweg 4, 53424 Remagen). von Amts wegen berichtigt: Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers GAW Gesellschaft für angewandte Wissenschaften mbH am 24.09.2007 eingetragen worden.
GaW Gesellschaft für angewandte Wissenschaften Remagen mbH, Remagen (Deichweg 4, 53424 Remagen). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Koblenz HRB 12765) am 24.09.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
GaW Gesellschaft für angewandte Wissenschaften Remagen mbH, Remagen (Deichweg 4, 53424 Remagen). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.08.2007 mit der GAW Gesellschaft für angewandte Wissenschaften mbH mit Sitz in Grafschaft (HRB 12765) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.