HRB 14085: Hörgerätezentrum Gabriele Jütz GmbH, Rostock, Goethestraße 8, 18055 Rostock. Bestellt als Geschäftsführerin: Lampe, Bianka, Bröbberow, * ‒.‒.‒‒.
HRB 14085: Hörgerätezentrum Gabriele Jütz GmbH, Rostock, Goethestraße 8, 18055 Rostock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.01.2018. Geschäftsanschrift: Goethestraße 8, 18055 Rostock. Gegenstand: Versorgung von Personen aller Altersgruppen mit Hörsystemen, die Versorgung mit Gehörschutz sowie das Tinnitus-Retraining. Anspruch des Unternehmens ist die bestmögliche Versorgung breiter Bevölkerungskreise mit Hörsystemen nach neuestem technischen Standard im Zusammenwirken mit Forschungseinrichtungen und Herstellern sowie der Abbau von Hemmungen beim Umgang mit dem Thema Schwerhörigkeit und die Behandlung das Sinnesorgan Gehör betreffender Beeinträchtigungen durch individuelle Beratung und Zuwendung. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Jütz, Gabriele, Dummerstorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des von Frau Gabriele Jütz, Rostock, * ‒.‒.‒‒, als Inhaberin der Firma "Hörgerätezentrum Gabriele Jütz e.K." mit Niederlassung in Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 4241 ) betriebenen Unternehmens. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.