Galatea Einundsiebzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, Frankfurt am Main, (Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt am Main).Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 15.06.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Umwandlungsvermerk von Amts wegen berichtigt, nun: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.05.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Goliath Hundertvierunddreißigste Vermögensverwaltungs-GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 53131) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Galatea Einundsiebzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, Frankfurt am Main, (Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt am Main).Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.05.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Goliath Hundertvierunddreißigste Vermögensverwaltungsgesellschaft-GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 53131) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Galatea Einundsiebzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, Frankfurt am Main (Mainzer Landstr. 46, 60325 Frankfurt am Main). Die Gesellschafterversammlung vom 09.03.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 3 (Stammkapital) sowie die Streichung von § 4 Abs. 4.5 beschlossen. Neuer Gegenstand: die Verwaltung des eigenen Vermögens, der Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland.
Galatea Einundsiebzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, Frankfurt am Main (Mainzer Landstr. 46, 60325 Frankfurt am Main). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.02.2006. Gegenstand: Verwaltung des eigenen Vermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Pacho, Norbert, Wiesbaden, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.