HRB 742140: Gasser Versicherungsmakler GmbH, Ravensburg, Oppeltshofer Weg 4, 88212 Ravensburg. Bestellt als Geschäftsführer: Bernhardt, Sabine, Ravensburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 742140: Gasser Versicherungsmakler GmbH, Ravensburg, Oppeltshofer Weg 4, 88212 Ravensburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.12.2020 mit Änderung vom 17.03.2021. Geschäftsanschrift: Oppeltshofer Weg 4, 88212 Ravensburg. Gegenstand: Die Vermittlung von Versicherungen sowie von betrieblichen Altersversorgungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Gasser, Gerhard, Ravensburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Gasser, Gerhard, Ravensburg, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Gasser Versicherungsmakler e.K.", Ravensburg (Amtsgericht Ulm HRA 727244) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 17.12.2020 mit Nachträgen vom 22.12.2020, 17.03.2021 und 27.04.2021. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.