HRB 23134: Gebr. Aicher GmbH, Rosenheim, Luitpoldstr. 9, 83022 Rosenheim. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRB 23134: Gebr. Aicher GmbH, Rosenheim, Luitpoldstr. 9, 83022 Rosenheim. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Aicher, Franz Xaver, Rosenheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 23134: Gebr. Aicher GmbH, Rosenheim, Papinstr. 17, 83022 Rosenheim. Geschäftsanschrift: Luitpoldstr. 9, 83022 Rosenheim.
Gebr. Aicher GmbH, Rosenheim, Papinstr. 17, 83022 Rosenheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2013. Geschäftsanschrift: Papinstr. 17, 83022 Rosenheim. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital: 25.272,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Aicher, Franz Xaver, Rosenheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der "Gebr. Aicher Holzindustrie" mit dem Sitz in Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRA 1434). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.