HRB 18255:Gebr. Gütlbauer Bautenschutz GmbH, Hamburg, Billbrookdeich 327, 22113 Hamburg.Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Gebr. Gütlbauer Bautenschutz GmbH, Hamburg, Billbrookdeich 327, 22113 Hamburg. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 3 Monate festgesetzt.
Gebr. Gütlbauer Bautenschutz GmbH, Hamburg, Billbrookdeich 327, 22113 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Mavis, Devran, Hamburg, * ‒.‒.‒‒. Bestellt Geschäftsführer: Syuleymanov, Hyusein, Seesen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gebr. Gütlbauer Bautenschutz GmbH, Hamburg, Billbrookdeich 327, 22113 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Gütlbauer jun., Klaus-Dieter, Buchholz; Schramm, Holger, Buchholz, * ‒.‒.‒‒. Bestellt Geschäftsführer: Mavis, Devran, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gebr. Gütlbauer Bautenschutz GmbH, Hamburg, Billbrookdeich 327, 22113 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.12.2010 mit Änderung vom 29.06.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 29.12.2010, 23.08.2012 und 24.09.2012 mit der Hamburger-Chemie-Bau GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 18120) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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