Gebr. Mönkemöller Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG, Mainz (August Horch Str. 2, 55129 Mainz). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Kühne + Nagel (AG & Co.) KG, Bremen (Amtsgericht Bremen HRA 21928 HB) am 06.12.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Gebr. Mönkemöller Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG, Dietzenbach (August Horch Str. 2, 55129 Mainz). Der Sitz ist nach Mainz (jetzt Amtsgericht Mainz HRA 40533) verlegt.
Gebr. Mönkemöller Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG, Mainz (August Horch Str. 2, 55129 Mainz). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Verwaltungsgesellschaft Gebr. Mönkemöller Speditionsgesellschaft mbH, Dietzenbach (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 5475). Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Gasper, Elmar, Mörfelden-Walldorf, * ‒.‒.‒‒; Lock, Joachim, Rodgau, * ‒.‒.‒‒. Der Sitz ist von Dietzenbach (bisher Amtsgericht Offenbach am Main HRA 8682) nach Mainz verlegt.
Gebr. Mönkemöller Speditionsgesellschaft mbH & Co. KG, Mainz (August Horch Str. 2, 55129 Mainz). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.05.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 02.05.2007 mit der Kühne + Nagel (AG & Co.) KG mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRA 21928) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.