HRA 244:Gebr. Niederau GmbH & Co. KG, Aachen, Grüner Weg 93, 52070 Aachen.Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Werner, Maximiliane, Aachen, * ‒.‒.‒‒.
HRA 244:Gebr. Niederau GmbH & Co. KG, Aachen, Grüner Weg 93, 52070 Aachen.Von Amts wegen berichtigend eingetragen: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Vertretungsorgane sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft vorzunehmen.
HRA 244:Gebr. Niederau KG, Aachen, Stiftstraße 6-8, 52062 Aachen.Nach Änderung des Rechtsformzusatzes nunmehr: Neue Firma: Gebr. Niederau GmbH & Co. KG. Änderung zur Geschäftsanschrift: Grüner Weg 93, 52070 Aachen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Niederau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aachen (Amtsgericht Aachen HRB 3098).
Gebr. Niederau KG, Aachen, Stiftstraße 6-8, 52062 Aachen.Geschäftsanschrift: Stiftstraße 6-8, 52062 Aachen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2009 mit der Lichtkonzepte Niederau GmbH mit Sitz in Aachen (Amtsgericht Aachen; HRB 7524) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.