HRB 722844: Gebr. Oberpaur GmbH, Stuttgart, Nöllenstraße 11, 70195 Stuttgart. Bestellt als Geschäftsführer: Oberpaur, Dirk, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Oberpaur, Peter, Schwäbisch Gmünd, * ‒.‒.‒‒.
HRB 722844: Gebr. Oberpaur GmbH, Stuttgart, Zellerstr. 24, 70180 Stuttgart. Neue Geschäftsanschrift: Nöllenstraße 11, 70195 Stuttgart.
HRB 722844:Gebr. Oberpaur GmbH, Stuttgart, Zellerstr. 24, 70180 Stuttgart.Bestellt als Geschäftsführer: Oberpaur, Eva, Gerlingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gebr. Oberpaur GmbH, Stuttgart, Zellerstr. 22, 70180 Stuttgart. Änderung der Geschäftsanschrift: Zellerstr. 24, 70180 Stuttgart. Bestellt als Geschäftsführer: Oberpaur, Peter, Schwäbisch Gmünd, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Oberpaur, Hannes, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒.
Gebr. Oberpaur GmbH, Stuttgart, (Zellerstr. 22, 70180 Stuttgart).Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.08.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gebr. Oberpaur Verwaltungs-GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 12994) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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