Geflügelhof Hollmann GmbH & Co. KG. - MOSEL-LAND-EI-, Koblenz (Bisholderweg 103, 56072 Koblenz). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 20.08.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:
August Hollmann KG, Koblenz (56072 Koblenz, Unternehmensgegenstand geändert: die Produktion und Vermarktung von Champignons und sonstigen landwirtschaftlichen Produkten sowie der Betrieb eines Geflügelhofes und die Vermarktung der entsprechenden Produkte.). Firma geändert: Geflügelhof Hollmann GmbH & Co. KG. - MOSEL-LAND-EI-. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Hollmann, August, Koblenz, * ‒.‒.‒‒. eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Hollmann Verwaltungsgesellschaft mbH, Koblenz (AG Koblenz 20791), mit der Befugnis -auch für die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.06.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 28.06.2007 das Unternehmen als Ganzes mit Ausnahme Grund und Boden sowie Gebäude der Pilzhalle des von dem Einzelkaufmann Hollmann, Veronika, Koblenz, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Geflügelhof Veronika Hollmann - MOSEL-LAND-EI- in Koblenz (Ag Koblenz HRA 3856) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Rechts steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.