HRB 734881: Geiger + Schüle Projektentwicklung GmbH, Ulm, Ernst-Abbe-Straße 26, 89079 Ulm. Einzelprokura: Heinen, Arnd, Neuss, * ‒.‒.‒‒.
HRB 734881: Geiger + Schüle Projektentwicklung GmbH, Ulm, Ernst-Abbe-Straße 26, 89079 Ulm. Mit der "Geiger + Schüle Bau GmbH & Co. KG", Ulm (Amtsgericht Ulm HRA 724429) wurde am 31.03.2017 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am 31.03.2017 zugestimmt hat.
HRB 734881: Geiger + Schüle Projektentwicklung GmbH, Ulm, Ernst-Abbe-Straße 26, 89079 Ulm. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.03.2017. Geschäftsanschrift: Ernst-Abbe-Straße 26, 89079 Ulm. Gegenstand: Die Projektentwicklung und Projektsteuerung von Bauprojekten, insbesondere für die Geiger + Schüle Bau GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Ulm. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Mezger, Rolf Walter, Ulm, * ‒.‒.‒‒; Mezger, Johannes Christoph, Ulm, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Karl Bühler GmbH u. Co. KG", Ulm (Amtsgericht Ulm HRA 1235) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.