Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des
Übertragungsvertrages vom 02.05.2024 sowie der
Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom
02.05.2024 und des Aufsichtsrates vom 11.04.2024 ihr
Vermögen als Ganzes im Wege der Vermögensübertragung
(Vollübertragung) auf die Gemeinde Bedburg-Hau als
Gebietskörperschaft mit Sitz in Bedburg-Hau übertragen. |
a)
23.05.2024
Prof. Dr. Lieckfeldt |
Gemeinde Bedburg-Hau Holding GmbH, Bedburg-Hau, Rathausplatz 1, 47551 Bedburg-Hau. Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. (1) (Firma und Sitz) und § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Firma: Gemeinde Bedburg-Hau Entwicklungsgesellschaft mbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Entwicklung und der Vertrieb von Grundstücken, insbesondere für Zwecke des Wohnungsbaus, ferner die Entwicklung, Errichtung und der Betrieb von Freizeit- und Erholungseinrichtungen, insbesondere eines Hallenbades, sowie dazugehörende und ähnliche Geschäfte unter Berücksichtigung der gemeindlichen Aufgabe des Angebots von Sport und Erholung und Wahrung des Charakters öffentlicher Einrichtungen sowie die Produktion und die Veräußerung von Energie.
Gemeinde Bedburg-Hau Entwicklungsgesellschaft mbH, Bedburg-Hau, Rathausplatz 1, 47551 Bedburg-Hau. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Gemeinde Bedburg-Hau Holding GmbH am 28.10.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Gemeinde Bedburg-Hau Holding GmbH, Bedburg-Hau, Rathausplatz 1, 47551 Bedburg-Hau. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2011 mit der Gemeinde Bedburg-Hau Hallenbad und Freizeit GmbH mit Sitz in Bedburg-Hau (Amtsgericht Kleve HRB 2313) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Gemeinde Bedburg-Hau Holding GmbH, Bedburg-Hau, Rathausplatz 1, 47551 Bedburg-Hau. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.08.2011 mit der Gemeinde Bedburg-Hau Entwicklungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bedburg-Hau (Amtsgericht Kleve HRB 2314) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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