Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS) Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, (c/o Gabi Mötzung, Alfred-Krämer-Str.18, 72127 Kusterdingen).Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 14.10.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS) Baden-Württemberg e.V., Stuttgart (Lerchenstr. 7, 73441 Bopfingen). Der Verein (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.03.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 30.09.2007 und vom 08.03.2008 mit dem Verein "Gemeinsame Elterninitiative Plötzlicher Säuglingstod (GEPS), Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.", Koblenz (Amtsgericht Koblenz VR 3597) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.