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Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gevelsberg (HRB 5576)

Firmendaten

Anschrift
An der Drehbank 18
58285 Gevelsberg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 5576
Amtsgericht: Hagen
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Gevelsberg ist im Handelsregister Hagen unter der Nummer HRB 5576 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren Standort nicht geändert. Die Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 13.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 26.11.2010
Veränderung

Gemeinschaftswasserwerk Volmarstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gevelsberg, An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.11.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.11.2010 und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 08.11.2010 mit der AVU Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen mit Sitz in Gevelsberg (Amtsgericht Hagen, HRB 5575) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.