HRB 246340: General Atlantic Falcon X GmbH, München, Amiraplatz 3, Luitpoldblock, 80333 München. Die Gesellschaft hat am 28.07.2022 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der General Atlantic Falcon X B.V. mit dem Sitz in Amsterdam / Niederlande (niederländische Handelskammer (Kamer van Koophandel)) eingereicht. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können. a) Rechte der Gläubiger aa) General Atlantic Falcon X GmbH: Nach § 122j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der General Atlantic Falcon X GmbH Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung ihren Anspruch nach Grund und Höhe anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung bei der General Atlantic Falcon X GmbH. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zugrundeliegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Nach § 122j Abs. 1 UmwG hat die Anmeldung schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per E-Mail reicht nicht aus. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der General Atlantic Falcon X GmbH gemäß § 122j Abs. 1 UmwG nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Glaubhaftmachung bedarf der Schriftform. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. Urkunden und die Versicherung an Eides Statt) sind beizugeben. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der General Atlantic Falcon X GmbH gemäß § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach dem Tag dieser Bekanntmachung entstanden sind. Die General Atlantic Falcon X GmbH wird vollständig auf die General Atlantic Falcon X B.V., Amsterdam, Niederlande, verschmolzen werden. Letztere wird damit neue Schuldnerin aller bislang gegen die General Atlantic Falcon X GmbH bestehenden Forderungen sein. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung allein gegen die General Atlantic Falcon X B.V. geltend zu machen. bb)General Atlantic Falcon X B.V.: Gemäß Artikel 2:316 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches können die Gläubiger der General Atlantic Falcon X B.V. innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einreichung des gemeinsamen Verschmelzungsplans in einer Zeitung und im Staatsanzeiger beim Bezirksgericht Amsterdam (Rechtbank Amsterdam) im Wege eines begründeten Antrags Einspruch gegen die geplante Verschmelzung einlegen. Das Gericht wird die Klage abweisen, wenn der Gläubiger nicht glaubhaft machen kann, dass die finanzielle Lage der General Atlantic Falcon X B.V. nach der Verschmelzung weniger Sicherheit für die Befriedigung seiner Forderung bietet als vor der Verschmelzung und dass die General Atlantic Falcon X B.V. keine ausreichende Sicherheit für die Befriedigung der Forderungen des Gläubigers geboten hat. b) Rechte der Minderheitsgesellschafter: aa) General Atlantic Falcon X GmbH: Bei der General Atlantic Falcon X GmbH gibt es keine Minderheitsgesellschafter. Die General Atlantic Falcon X B.V. ist die alleinige Gesellschafterin der General Atlantic Falcon X GmbH. Es sind insoweit keine Angaben erforderlich. bb) General Atlantic Falcon X B.V.: Bei der General Atlantic Falcon X B.V. gibt es keine Minderheitsgesellschafter. Die General Atlantic Coöperatief U.A. mit satzungsmäßigem Sitz in Amsterdam, Niederlande, eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter Registernummer 34278003 und mit eingetragener Geschäftsanschrift Stadhouderskade 5 H, 1054 ES, Amsterdam, Niederlande, ist die alleinige Gesellschafterin der General Atlantic Falcon X B.V. Es sind insoweit keine Angaben erforderlich. c) Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG: Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden: General Atlantic Falcon X GmbH, Frau Ingrid van der Hoorn Amiraplatz 3, Luitpoldblock, 80333 München, Deutschland Telefax: +49 89 558 9332 730
80333 München
Maximilianstr. 35 b, 80539 München
Theresienhöhe 30, 80339 München
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