Generali Deutschland Immobilien GmbH, Köln, Tunisstraße 19-23, 50667 Köln. Die Verschmelzung ist zum 31.10.2012 wirksam geworden, nachdem zuvor am 20.04.2012, 24.08.2012 und 25.10.2012 Eintragungen im Register der übernehmenden Generali Real Estate S.p.A. mit Sitz in Triest/Italien (REA-Register von Triest/Italien, Nr. 98498) erfolgten; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Generali Deutschland Immobilien GmbH, Köln, Tunisstraße 19-23, 50667 Köln. Prokura erloschen: Ginther, Helmuth, Köln, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 12.04.2012 mit der Generali Real Estate S.p.A. mit Sitz in Triest/Italien (REA-Register von Triest/Italien, Nr. 98498) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die grenzüberschreitende Verschmelzung steht unter dem Vorbehalt, dass sie unter den Voraussetzungen des Rechtes des Staates, dem der übernehmende Rechtsträger unterliegt, wirksam wird. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Generali Deutschland Immobilien GmbH, Köln, Tunisstraße 19-23, 50667 Köln. Der mit der AMB Generali Holding AG (Amtsgericht Aachen, HRB 93) am 19.02.2008 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vom 12.04.2012 zum 12.04.2012 aufgehoben. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
Generali Deutschland Immobilien GmbH, Köln, Tunisstraße 19-23, 50667 Köln. Dem Registergericht ist ein Verschmelzungsplan über die geplante Verschmelzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht unter Firma Generali Deutschland Immobilien GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 31123) mit der Società per Azioni (Aktiengesellschaft) nach italienischem Recht unter Firma Generali Real Estate S.p.A. mit Sitz in Triest (REA-Register von Triest Nr. 98498) eingereicht worden. Gläubiger der Generali Deutschland Immobilien GmbH können gem. § 122 j UmwG verlangen, dass ihnen Sicherheit geleistet wird, wenn die folgenden Voraussetzungen dafür vorliegen: (1) Der Gläubiger darf noch keinen Anspruch auf Befriedigung haben und folglich darf die Forderung, für die Sicherheit verlangt wird, noch nicht fällig sein. (2) Der Gläubiger muss etwaige Sicherheitsleistungen binnen zwei Monaten, nachdem das Handelsregister des Amtsgerichts Köln den Verschmelzungsplan gemäß § 122 d UmwG bekanntgemacht hat, schriftlich beantragen. (3) Die Forderung, für die Sicherheit verlangt wird, muss nach Grund und Höhe angemeldet werden. Sie muss in der Weise beschrieben werden, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschung möglich ist. (4) Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass die Erfüllung seiner Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird. (5) Die Forderung, für die Sicherheit verlangt wird, muss entweder vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sein. Die vollständigen Auskünfte über diese Modalitäten können kostenlos eingeholt werden bei Generali Deutschland Immobilien GmbH, Tunisstraße 19-23, 50667 Köln, Deutschland. Gemäß italienischem Recht müssen, nachdem die Gesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsplan zugestimmt haben, ab der Eintragung des letzten Zustimmungsbeschlusses in das Handelsregister ("Handelsregister") beim Sitz der übernehmenden Gesellschaft mindestens 60 Tage vergehen, bevor die Verschmelzung vollzogen werden darf. Alle Gläubiger, die gegen die übernehmende Gesellschaft Ansprüche haben, die vor Eintragung des Verschmelzungsplans beim Handelsregister entstanden sind ("Gläubiger"), können während eines Zeitraums von 60 Tagen Widerspruch gegen die Verschmelzung einlegen. Die Gläubiger können ihren Widerspruch auf dem Rechtsweg vor dem Gericht beim Sitz der übernehmenden Gesellschaft einlegen und müssen dabei nachweisen, dass zu dem Zeitpunkt das konkrete Risiko besteht, dass ihre Forderung nicht erfüllt wird oder die Aussicht auf Erfüllung geschmälert ist. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, der befürchtete Nachteil für den Gläubiger sei unbegründet, oder falls die übernehmende Gesellschaft eine angeinessene Sicherheit stellt, kann das Gericht verfügen, dass die Verschmelzung trotz des Widerspruchs durchgeführt werden darf. Die Gläubiger können dagegen keinen Widerspruch einlegen, wenn (i) ihr Anspruch erst nach der Eintragung des Verschmelzungsplans in das Handelsregister entstanden ist, wenn sie (ii) der Verschmelzung zugestimmt haben oder sie (iii) der Verschmelzung zwar nicht zugestimmt haben, die Forderungen aber bezahlt oder die zur Erfüllung des Anspruchs nötigen Beträge durch die übernehmende Gesellschaft bei einer Bank hinterlegt wurden. Unter folgender Anschrift können auch weitere Auskünfte für die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubige der übernehmenden Gesellschaft kostenlos eingeholt werden: Generali Real Estate S.p.A. Piazza Duca degli Abruzzi 1, 34132 Triest, Italien.
Generali Deutschland Immobilien GmbH, Köln, Tunisstraße 19-23, 50667 Köln. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Jeckel, Lukas, Köln, * ‒.‒.‒‒.
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