HRB 101503: Georg Jungblut Sicherheitstechnik GmbH, Stockstadt am Rhein, Otto-Hahn-Str. 19-21, 64589 Stockstadt am Rhein. Bestellt als Geschäftsführer: Jungblut, Christian, Stockstadt am Rhein, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 101503: Georg Jungblut Sicherheitstechnik GmbH, Stockstadt am Rhein, Otto-Hahn-Str. 19-21, 64589 Stockstadt am Rhein. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2020. Geschäftsanschrift: Otto-Hahn-Str. 19-21, 64589 Stockstadt am Rhein. Handel mit elektronischen und mechanischen Schließanlagen, Zutrittskontrollen sowie Softwaresysteme zur Steuerung und Programmierung. Handel mit verschiedenen Sicherheitstechnik Komponenten wie z.B. Tresoren. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jungblut, Georg, Kaufmann, Stockstadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Jungblut, Georg, Stockstadt/Rh., * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Georg Jungblut Sicherheitstechnik e.K. in Stockstadt/Rh. (AG Darmstadt, HRA 86756) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 11.12.2020. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.