Elspaß-Gerharz Steuerberatungs gesellschaft mbH, Krefeld, Steinstraße 127, 47798 Krefeld.Die Gesellschafterversammlung vom 25.02.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Gerharz Steuerberatungsgesellschaft mbH. Geschäftsanschrift: Steinstraße 127, 47798 Krefeld. Nicht mehr Geschäftsführer: Elspaß, Thomas, Krefeld, * ‒.‒.‒‒.
Elspaß-Gerharz Steuerberatungs gesellschaft mbH, Krefeld (Steinstraße 127, 47798 Krefeld). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.01.2008. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbarenden Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Die Gesellschaft darf alle nach Berufsrecht zulässigen Geschäfte eingehen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie kann andere Steuerberatungspraxen übernehmen. Die Gründung von sowie die Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Gesellschaften ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Sie kann auch Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie Zweigniederlassungen errichten, soweit dies im Rahmen der berufsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2, 56 Abs. 3 StBerG) möglich ist. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Abweichend davon kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann auch einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.Die Gesellschafterversammlung darf nur Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von § 181 BGB erteilen. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer Steuerberater ist, muss diesem Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss der Geschäftsführer Steuerberater sein. Geschäftsführer: Elspaß, Thomas, Krefeld, * ‒.‒.‒‒; Gerharz, Peter, Krefeld, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.