HRB 1089 PI: Gerhard Czyttrich GmbH, Quickborn/Krs. Pinneberg, Langeloh 1, 25451 Quickborn. Geschäftsführer: 3. Gerull-Czyttrich, Andrea, * ‒.‒.‒‒, Quickborn; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Änderung zu Nr. 1: Die Berufsangabe wird von Amts wegen durch das Geburtsdatum ersetzt. Geschäftsführer: Czyttrich, Gerhard, * ‒.‒.‒‒, Quickborn; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 1089 PI: Gerhard Czyttrich GmbH, Quickborn/Krs. Pinneberg, Langeloh 1, 25451 Quickborn. Vertretungsregelung: Die Eintragung betreffend die allgemeine Vertretungsbefugnis ist von Amts wegen ergänzt: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
HRB 1089 PI: Gerhard Czyttrich GmbH, Quickborn/Krs. Pinneberg, Langeloh 1, 25451 Quickborn. Geschäftsanschrift: Langeloh 1, 25451 Quickborn; Rechtsform: Die Eintragung betreffend die inländische Geschäftsanschrift ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Langeloh 1, 25451 Quickborn
HRB 1089 PI: Gerhard Czyttrich GmbH, Quickborn/Krs. Pinneberg, Langelohweg 1, 25451 Quickborn. Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Czyttrich, Ingrid
Gerhard Czyttrich GmbH, Quickborn/Krs. Pinneberg, Langelohweg 1, 25451 Quickborn. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Quickborner Fuhrbetrieb + Baustoffhandel GmbH mit Sitz in Quickborn (Amtsgericht Pinnberg, HRB 5235 PI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird..