PR 700025:Gerlach, Hünlein & Partner, Rechtsanwälte, Mannheim (P 7, 16, 68161 Mannheim). Die Partnerschaftsgesellschaft ist aufgelöst. Der Name ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Gerlach, Hünlein & Partner, Rechtsanwälte, Mannheim (P 7, 16, 68161 Mannheim). Ausgeschieden als Partner: Leimbach-Gossen, Martina, geb. Leimbach, Rechtsanwältin, Melsungen, * ‒.‒.‒‒.
Gerlach, Hünlein & Partner, Rechtsanwälte, Mannheim (P 7, 16, 68161 Mannheim). Eingetreten als Partner: Leimbach-Gossen, Martina, geb. Leimbach, Rechtsanwältin, Melsungen, * ‒.‒.‒‒.
Gerlach, Hünlein & Partner, Rechtsanwälte, Mannheim (P 7, 16, 68161 Mannheim). Allgemeine Vertretungsregelung im Zuge der Verschmelzung geändert und von Amts wegen nachgetragen; nun: Die Partner vertreten einzeln. Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Im Zuge dr Verschmelzung eingetreten als Partner: Ruhkamp, Martin, Rechtsanwalt, Eisenach, * ‒.‒.‒‒. Im Zuge der Verschmelzung eingetreten als Partner: Meier, Alexander, Rechtsanwalt, Eisenach, * ‒.‒.‒‒.
Gerlach, Hünlein & Partner, Rechtsanwälte, Mannheim (P 7, 16, 68161 Mannheim). Mit der Partnerschaftsgesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.03.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.03.2007 die Partnerschaftsgesellschaft "Gerlach, Hünlein & Partner, Rechtsanwälte", Eisenach (Amtsgericht Amtsgericht Jena PR 400019) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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