Gerlach GmbH Objekt Kastanienstraße, Klein-Winternheim (Kastanienstraße 2, 55270 Klein-Winternheim). Die Verschmelzung mit der Perspektiven Verlagsgesellschaft für Sonderpublikationen mbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 10981) ist durch Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 15.09.2006 wirksam geworden. Zur Beendigung des am 25.10.2002 mit der Perspektiven Verlagsgesellschaft für Sonderpublikationen mbH abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird als nicht eingetragen bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
Gerlach GmbH Objekt Kastanienstraße, Klein-Winternheim (Kastanienstraße 2, 55270 Klein-Winternheim). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.10.2005 mit Nachtrag vom 18.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.10.2005 und 18.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 26.10.2005 und 18.08.2006 mit der Perspektiven Verlagsgesellschaft für Sonderpublikationen mbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden - HRB 10981) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Der mit der Perspektiven Verlagsgesellschaft für Sonderpublikationen mbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden - HRB 10981) am 25.10.2002 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist beendet.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.