Gerling G&A Versicherungs- Aktiengesellschaft, Saarbrücken (Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken). Der mit der GERLING Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG Köln HRB 33740) am 30.03.2004 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch die Verschmelzung mit der herrschenden Gersellschaft zum 23.09.2005 beendet. Die Verschmelzung durch Aufnahme mit der GERLING Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG Köln HRB 33740) wurde am am 23.09.2005 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 UmwG. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
Gerling G&A Versicherungs- Aktiengesellschaft, Saarbrücken (Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 21.07.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.07.2005 mit der GERLING Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 33740) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Gerling G&A Versicherungs- Aktiengesellschaft, Saarbrücken (Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.07.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 21.07.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.07.2005 mit der Gerling GVM Verwaltungs GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 52027) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2 Nr. 1, 3 Abs 1 Nr. 2, 4 ff, 46 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Gerling G&A Versicherungs- Aktiengesellschaft, Saarbrücken (Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken). Die Gesellschaft hat den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages bei Gericht eingereicht, nachdem die GVM Verwaltungs-GmbH, Köln, als übertragender Rechtsträger mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger und anschließend die Gesellschaft als übertragender Rechtsträger mit der Gerling Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden soll.
Gerling G&A Versicherungs- Aktiengesellschaft, Saarbrücken (Neumarkt 15, 66117 Saarbrücken). Die Hauptversammlung vom 24.03.2005 hat die Änderung der Satzung in § 11 Abs. 2 Satz 1 (Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates) beschlossen.