Gertig-Mallik GmbH, Dorsten (Im Höfken 24, 46282 Dorsten). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Gundhild Gertig-Mallik e.K. am 11.09.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Gertig-Mallik GmbH, Dorsten (Im Höfken 24, 46282 Dorsten). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.07.2007 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter, der unter der Gundhild Gertig-Mallik e.K. (Amtsgericht Gelsenkirchen HRA 4210) auftretenden Kauffrau Gundhild Gertig-Mallik übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.